Klarstellung des Bayerisches Innenministeriums bzgl. Erteilung der Ausnahmen vom Alterserfordernis (§ 27 Abs. 4 WaffG)
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat aktuell eine Klarstellung für den Verwaltungsvollzug des Waffenrechts vorgenommen: Gegenstand der nun für ganz Bayern gültigen Verwaltungsregelung ist die Erteilung von Ausnahmen für das Schießen auf Schießstätten durch Minderjährige nach § 27 Abs. 4 WaffG. Die Klarstellung präzisiert den diesbezüglichen Verwaltungsvollzug und fördert die für unsere schießsportliche Jugendarbeit zentrale Möglichkeit, Ausnahmen von der Alterserfordernis zu erhalten.
Hier die wesentlichen Punkte:
Druckluftwaffen
Ausnahmegenehmigungen für Kinder im Alter von 7 bis 11 Jahren:
- Die Erteilung der Ausnahme von der Alterserfordernis (regulär ab 12 Jahren) bezieht sich auf das Schießen u.a. mit Druckluft- und Federdruckwaffen nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaffG und steht im Ermessen der Waffenbehörde, soll aber bewilligt werden – die Nichterteilung kommt nur in atypischen Fällen in Betracht.
- Grundsätzlich notwendig: ärztliche Bescheinigung zur geistigen und körperlichen Eignung + Bescheinigung des Vereins, die die schießsportliche Begabung des Kindes glaubhaft macht.
- Wird die ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt, entscheidet die Waffenbehörde nach Ermessen: Hier kann u.a. der persönliche Eindruck ausschlaggebend sein.
- ! Für den tatsächlichen Verwaltungsvollzug wichtig: Das bayerische Innenministerium weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass es kein Ermessensfehler ist, wenn die Behörde z.B. bei 10- und 11-Jährigen auf ein ärztliches Attest verzichtet.
- Eine Altersuntergrenze für das Erteilen von solchen Ausnahmen kennt das Waffengesetz nicht:
- Ausschlaggebend ist vielmehr der individuelle körperliche und geistige Entwicklungsstand des Kindes.
- Die Erteilung einer Ausnahme an Kinder, die jünger als sieben Jahre alt sind, kommt allerdings nach genereller Einschätzung des Gesetzgebers zur Geschäfts- und Verschuldensfähigkeit nicht in Betracht.
- Das entsprechende Bescheinigungs-Formular findet sich hier unter dem Punkt "für Jugendleiter"
Kleinkaliberwaffen und Flinte
Ausnahmegenehmigung für Kinder im Alter von 12 oder 13 Jahren:
- Die Erteilung der Ausnahme von der Alterserfordernis (regulär ab 14 Jahren) bezieht sich auf das Schießen mit Kleinkaliberwaffen nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WaffG und steht im Ermessen der Waffenbehörde, soll aber bewilligt werden – die Nichterteilung kommt nur in atypischen Fällen in Betracht.
- Grundsätzlich notwendig: ärztliche Bescheinigung zur geistigen und körperlichen Eignung und Bescheinigung des Vereins, die die schießsportliche Begabung des Kindes glaubhaft macht. Wird die ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt, entscheidet die Waffenbehörde nach Ermessen: Hier kann u.a. der persönliche Eindruck ausschlaggebend sein.
- Das entsprechende Bescheinigungs-Formular findet sich hier unter dem Punkt "für Jugendleiter"
Bescheinigungen
Zur ärztlichen Bescheinigung:
- An die Bescheinigung sind grundsätzlich keine gesteigerten Anforderungen zu stellen: Ausreichend ist die Bescheinigung eines Hausarztes oder eines Facharztes z. B. für Kinder- und Jugendheilkunde.
- Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die Anlass zu Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Bescheinigung geben, oder das Kind jünger als zehn Jahre alt ist, kann die Waffenbehörde eine „qualifizierte“ Bescheinigung verlangen, die eine Begründung der ärztlichen Feststellung enthält und dadurch eine Plausibilitätsprüfung ermöglicht.
Zur Bescheinigung des Vereins:
- Die grundsätzlich rein feststellende Bescheinigung stellt seitens des Vereins die schießsportliche Begabung des Minderjährigen fest.
- In Zweifelsfällen oder bei Kindern, die jünger als zehn Jahre alt sind, kann die Waffenbehörde allerdings auch eine „qualifizierte“ Bescheinigung verlangen, deren Begründung das Vorliegen einer schießsportlichen Begabung anhand objektiv nachprüfbarer Merkmale plausibel macht (z.B. Darlegung, welche Schießübungen Kind bereits beherrscht).
- Die für die Schützenvereine vorgesehenen Bescheinigungs-Formulare finden sich hier
Ansprechpartner für Rückfragen im Einzelfall etc. sind die Waffenbehörden an den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden: Bitte wenden Sie sich direkt an Ihr örtliches Landratsamt.